1Der Antragsteller kann nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. 2Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2017 I 1121