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Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – RAZEignPrV

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1Der Antragsteller kann nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten.
2Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2017 I 1121
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25