(+++ Textnachweis ab: 1.7.2003 +++)
Auf Grund
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 2003 an 26,13 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 2003 an 22,97 Euro.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2003 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0104.
(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2003 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2003 angepasst.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0119.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2003 an
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2003 an 12,06 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2003 an 10,60 Euro.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.