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Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2000 – RAV 2000

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(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2000 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,006.

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2000 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2000 angepasst.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,006.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25