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Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1993 und zur sechsten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – RAV 1993

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Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1993 an

1.
für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 510 Deutsche Mark und 2.038 Deutsche Mark monatlich,
2.
für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 363 Deutsche Mark und 1.453 Deutsche Mark monatlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25