print

Rentenanpassungsgesetz 1989 – RAG 1989

arrow_left arrow_right

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1989 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25