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Rentenanpassungsgesetz 1988 – RAG 1988

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(1) 1Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden.
2Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.

(2) 1Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.
2Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigen als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25