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Rentenanpassungsgesetz 1988 – RAG 1988

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Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1988 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25