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Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986) – RAG 1986

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Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1986 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0215.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25