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RAG 1985
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Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985) – RAG 1985
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§ 6 Allgemeine Bemessungsgrundlage
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Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
27.099 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
27.387 Deutsche Mark.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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