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Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985) – RAG 1985

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1Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen.
2Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig.
3Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt.
4Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25