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Gesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt – RAÜG

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1Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des DLR.
2Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94, 95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 22.8.1998 I 2510
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25