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Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt – PTBBGebV

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(1) 1Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
2

1.
Mess- und Eichgesetz,
2.
Mess- und Eichverordnung,
3.
Gewerbeordnung,
4.
Spielverordnung,
5.
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
6.
Beschussgesetz,
7.
Beschussverordnung,
8.
Waffengesetz,
9.
Fertigpackungsverordnung und
10.
Verordnung über Heizkostenabrechnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.3.2025 I Nr. 90
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25