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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten – ProstG

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1Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden.
2Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden.
3Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.

Geändert durch Art. 2 G v. 21.10.2016 I 2372
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25