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Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter – ProstAV

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Für die Löschung der ihnen nach § 6 übermittelten Daten sind die für die angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden verantwortlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25