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Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter – ProstAV

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(1) Für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung sind die Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

(2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung erfüllen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25