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Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe – ProdGewStatG

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,
2.
zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.

Neugefasst durch Bek. v. 21.3.2002 I 1181;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.2.2021 I 266
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25