(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte des ehemaligen Landes Preußen, die sich auf Gegenstände erstrecken, welche bis zum 9. Mai 1945 im Amtsbereich des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung oder im Amtsbereich des Preußischen Ministerpräsidenten verwaltet wurden, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Stiftung über, soweit es sich handelt
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine Anwendung
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, auf sie nach Absatz 1 übergegangene Vermögenswerte, die nur von regionaler kultureller Bedeutung für ein bestimmtes Land sind, auf dieses Land zu übertragen.