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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung – PrKultbG

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(1) Unter dem Namen "Preußischer Kulturbesitz" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet, die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als entstanden gilt.

(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

G aufgeh. durch § 20 Abs. 2 G v. 28.3.2025 I Nr. 101 mWv 1.12.2025
Ersetzt durch G 224-34 v. 28.3.2025 I Nr. 101 (StiftPKG)
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 59 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25