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Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden – PrKG

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Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 8 G v. 29.7.2009 I 2355
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25