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Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden – PrKG

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1Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren.
2§ 9a der Verordnung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 8 G v. 29.7.2009 I 2355
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25