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Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte – PrHaushStatG

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Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2016 I 1768
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25