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Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte – PrHaushStatG

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(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 2 000*) Haushalte in jedem Monat.

(2) 1Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.

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Gemäß Art. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 1:
"(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6 000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2 000 Haushalte in jedem Monat."

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2016 I 1768
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25