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Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm – PrümVtrAG

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1Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm wahr.
2Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 1.6.2017 I 1354
G in Kraft gem. Bek. v. 21.6.2007 II 857 mWv 23.11.2006
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25