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Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm – PrümVtrAG

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(1) 1Soweit der Prümer Vertrag oder der Ratsbeschluss Prüm eine zweckändernde Verwendung der unter den dortigen Voraussetzungen übermittelten personenbezogenen Daten zulassen, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 27 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm.
2Dies gilt nicht für Daten, die nach Artikel 7 des Prümer Vertrags oder Artikel 7 des Ratsbeschlusses Prüm übermittelt worden sind.

(2) 1Das Bundeskriminalamt kann die Zustimmung zur Verwendung dieser Daten in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erteilen.
2Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dieser Stelle.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 1.6.2017 I 1354
G in Kraft gem. Bek. v. 21.6.2007 II 857 mWv 23.11.2006
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25