(1) 1Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens hat in Textform zu erfolgen.
2Die Schlichtungsstelle stellt eine Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung bereit.
(2) 1Der Antrag muss enthalten:
2
(3) 1Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen nach Absatz 2, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Aufforderung den Antrag zu vervollständigen.
2Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.
(4) 1Wird der Antrag nicht fristgemäß vervollständigt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
2Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.