(+++ Textnachweis ab: 29.9.1991 +++)
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertragen wir die Befugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST.
1Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST.
2Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.