(1) Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Post-Altersteilzeitzuschlag).
(2) 1Der Post-Altersteilzeitzuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und dem in Absatz 4 festgelegten Prozentsatz der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, den Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) unter Berücksichtigung der Besoldung nach § 6a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde.
2Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale werden nicht berücksichtigt.
(3) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind
(4) 1Der Prozentsatz der Nettobesoldung nach Absatz 2 Satz 1 beträgt
(5) 1Maßgeblich sind jeweils die am Tag vor dem Beginn der Altersteilzeit geltenden persönlichen und rechtlichen Bedingungen.
2Das Statusgrundgehalt ist das der Beamtin oder dem Beamten im Fall einer Vollzeitbeschäftigung zustehende Grundgehalt.
3Der Prozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet.