(1) Den bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit außer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn
(2) 1Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeitszeitverordnung) muss bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1 000 Stunden betragen haben.
2Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die erforderliche Stundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
3Das bei Beginn der Altersteilzeit erforderliche Zeitguthaben verringert sich für jedes vor dem 1. Januar 2026 liegende Kalenderjahr um 200 Stunden für Beamtinnen und Beamte, die
(3) 1Die Altersteilzeit umfasst einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens sechs Jahren.
2Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.
(4) 1Nach Absatz 1 gewährte Altersteilzeit wird auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet.
2Die Ausschlusskriterien nach § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.