(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
2Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstands sollen Kenner des Bankwesens sowie der Wirtschaft oder Unternehmensführung sein.
2Sie müssen über hervorragende theoretische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften und über mehrjährige Leitungserfahrung bei einem vergleichbaren Kreditinstitut verfügen.
3In den Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats eintreten.
(3) 1Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
2Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.
(4) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.