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Satzung der Deutsche Postbank AG (Anhang des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft) – PostbAGSa

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(1) 1Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
2Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.
3In dringenden Fällen kann der Einberufende die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax einberufen.

(2) 1Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben.
2Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.

(3) 1Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus wichtigem Grund aufheben oder verlegen.
2Er ist berechtigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
3Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vorsitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsentscheidung des Aufsichtsrats.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25