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Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts – PlanZV

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(1) 1Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen).
2Die Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.

(2) 1Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben.
2Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind.
3Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden.

Zuletzt geändert Art. 6 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25