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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin – PharmRefPrV

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(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2

1.
in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und
2.
im Fachgespräch.

(2) Den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 37 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25