(+++ Textnachweis ab: 1.7.2007 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Pharmareferenten/zur Geprüften Pharmareferentin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um die folgenden Aufgaben eines Pharmaberaters im Sinne des Arzneimittelgesetzes wahrzunehmen:
2
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin".
(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
2
(2) Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Qualifikationsinhalten nach § 3 haben und kann auch im Handel oder Vertrieb erworben worden sein.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) 1Die Prüfung gliedert sich in die Qualifikationsbereiche:
2
(2) 1Im Qualifikationsbereich "Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, biologische, biochemische und molekularbiologische Zusammenhänge unter Berücksichtigung der Grundlagen von Chemie und Physik sowie Basiswissen der Anatomie und Physiologie darstellen und mit Inhalten des Qualifikationsbereiches "Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder" verknüpfen zu können.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
3
(3) 1Im Qualifikationsbereich "Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die klinischen Grundlagen von Krankheitsbildern beschreiben, Krankheitsverläufe mit möglichen Pharmakotherapien verknüpfen sowie Wirksamkeit, Wirkmechanismen, Bioverfügbarkeit, Risiken, unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Interaktionen und Anwendungsempfehlungen von Arzneimitteln erläutern und kommunizieren zu können.
2In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu zeigen, dass
(4) 1Im Qualifikationsbereich "Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Sinne des Arzneimittelgesetzes und unter Beachtung weiterer einschlägiger Rechtsvorschriften handeln zu können.
2Dazu gehört die Fähigkeit, über Risiken, unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Interaktionen und Gegenanzeigen zu informieren sowie unerwünschte Wirkungen dokumentieren und schriftlich weiterleiten zu können.
3Dazu zählt weiterhin, im Rahmen der Beratungstätigkeit, Struktur und Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens sowie des relevanten Marktes beachten zu können.
4In diesem Rahmen können geprüft werden:
5
(5) 1Im Qualifikationsbereich "Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Beratungsgespräche führen und damit insbesondere Fachinformationen kommunizieren, Informationsmedien und -techniken zielorientiert einsetzen sowie mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens kooperieren zu können.
2Hierzu gehört weiterhin, Marketinginstrumente unter Beachtung der Besonderheiten des Pharmamarktes sowie rechtlicher Rahmenbedingungen einsetzen zu können.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
4
(1) 1Die Prüfung ist in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsbereichen schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben durchzuführen.
2Die Prüfung des in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Qualifikationsbereiches erfolgt integrativ im Rahmen des Fachgesprächs gemäß Absatz 4.
(2) 1Die Prüfungsdauer soll für den Qualifikationsbereich "Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen" 90 Minuten, für den Qualifikationsbereich "Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder" 150 Minuten und für den Qualifikationsbereich "Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie" 90 Minuten betragen.
2Die Prüfungsdauer soll insgesamt 360 Minuten nicht überschreiten.
(3) Zu dem Fachgespräch ist zuzulassen, wer in allen schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 Satz 1 mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.
(4) 1Das praxisorientierte Fachgespräch basiert auf einer vom Prüfungsausschuss gestellten Situationsbeschreibung und soll Inhalte der Qualifikationsbereiche des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 berücksichtigen.
2Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufstypische Fragestellungen aufnehmen, sachgerechte Lösungen aufzeigen und notwendige Maßnahmen ergreifen zu können.
3Hierbei ist nachzuweisen, dass die Qualifikationen gemäß § 3 handlungsorientiert eingesetzt werden können.
4Das Fachgespräch dauert in der Regel 30 Minuten, es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten einzuräumen.
(5) 1Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsbereichen eine mangelhafte Leistung erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht anzubieten.
3Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
4Vom Fachgespräch nach § 4 Absatz 4 kann nicht befreit werden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den drei Qualifikationsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind einzeln zu bewerten.
(3) Die Prüfungsleistung im Fachgespräch nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 ist zu bewerten.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2
(2) Den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfungsleistung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
2Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden.
3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. Juni 2011 zu Ende geführt werden.
2Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom 2. Mai 1978 (BGBl. I S. 600) außer Kraft.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
| Inhaltsübersicht | ||||
| Qualifikationsbereiche | Richtwert Unterrichtsstunden |
|||
| I. | Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen | 250 | ||
| II. | Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder | 420 | ||
| III. | Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie | 180 | ||
| IV. | Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing | 150 | ||
| Insgesamt | 1 000 | |||
| Qualifikationsbereiche | Lerninhalte | Zahl der Unterrichtsstunden |
||
| I. | Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen | 250 Stunden | ||
| Es sollen Grundkenntnisse, die zum Verständnis der anderen Lernbereiche erforderlich sind, vermittelt werden. Der Schwerpunkt ist hierbei auf Struktur, Stoffumsetzung und Reaktionsablauf zu legen, insbesondere soweit sie zum Verständnis von Biochemie und Arzneimittelwirkungen erforderlich sind. Physikalische Grundlagen sind nur insoweit zu vermitteln, wie sie für das Verständnis biologischer, pharmazeutischer und pharmakologischer Prozesse erforderlich sind. | 1 | Chemie und Physik | ||
| 1.1 | Aufbau der Materie | |||
| 1.2 | Chemische Bindungen | |||
| 1.3 | Chemische Reaktionen | |||
| 1.4 | Lösungssysteme | |||
| 1.5 | Grundlagen der organischen Chemie | |||
| 1.6 | Grundlagen der Physik | |||
| Es sollen Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Zellen und Zellverbänden vermittelt werden, um Organbau und -funktionen verstehen zu können. Darüber hinausgehende Kenntnisse sollen nur insoweit vermittelt werden, als sie zum Verständnis der Mikrobiologie und Molekularbiologie notwendig sind. | 2 | Biologie | ||
| 2.1 | Bau und Funktion der Zelle | |||
| 2.2 | Vererbungslehre | |||
| 2.3 | Gewebelehre | |||
| 2.4 | Grundzüge der Molekularbiologie | |||
| 2.5 | Grundzüge der Biotechnologie | |||
| 2.6 | Grundzüge der Gentechnologie | |||
| 2.7 | Mikrobiologische Grundlagen | |||
| In der Biochemie sollen grundlegende biochemische Vorgänge im Organismus vermittelt werden. Dabei soll der Schwerpunkt auf die Aufnahme, Verarbeitung und Ausscheidung von Stoffen sowie Auf- und Abbau von Zellstrukturen gelegt werden, um Metabolismus und Wirkung von Arzneimitteln verstehen zu können. | 3 | Biochemie | ||
| 3.1 | Ernährung und Verdauung | |||
| 3.2 | Kohlenhydrate | |||
| 3.3 | Lipide | |||
| 3.4 | Proteine und Aminosäuren | |||
| 3.5 | Biologische Oxidation | |||
| 3.6 | Enzyme | |||
| 3.7 | Nucleinstoffwechsel | |||
| 3.8 | Stoffwechselregulation | |||
| 3.9 | Vitamine | |||
| 3.10 | Mineralstoffe und Spurenelemente | |||
| 3.11 | Wasser- und Elektrolythaushalt | |||
| Es sollen Kenntnisse über Lage, Bau und Funktionen des menschlichen Organismus sowie Störungen von Funktionsabläufen zusammenhängend vermittelt werden. Die medizinische Nomenklatur und anatomischer Feinbau sind hierbei im notwendigen Maße zu vermitteln. | 4 | Anatomie, Physiologie | ||
| 4.1 | Medizinische Terminologie und Lagebezeichnungen | |||
| 4.2 | Regulation, Koordination und Kontrolle | |||
| 4.3 | Transportsysteme | |||
| 4.4 | Stoffwechsel | |||
| 4.5 | Bewegung und Stabilität: Knochen, Knorpel, Muskel und Gelenke | |||
| 4.6 | Abwehr- und Überlebensfunktionen: Haut und Immunsystem | |||
| 4.7 | Fortpflanzung und Sexualität | |||
| II. | Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder | 420 Stunden | ||
| Es sollen Kenntnisse und mögliche Gefahren im Umgang mit Arzneimitteln vermittelt werden. Im Mittelpunkt stehen Aufnahme, Umbau und Ausscheidung von Pharmaka. Des Weiteren sind Wirkungsmechanismen zu veranschaulichen und Arzneimittelrisiken aufzuzeigen. Ebenso sind die Wege der Arzneimittelentwicklung, Prüfung und Sicherheit zu vermitteln. | 1 | Allgemeine Pharmakologie | ||
| 1.1 | Grundbegriffe | |||
| 1.2 | Wirkungen des Organismus auf Pharmaka | |||
| 1.3 | Wirkungen von Pharmaka auf den Organismus | |||
| 1.4 | Unerwünschte Arzneimittelwirkungen | |||
| 1.5 | Wechselwirkungen von Arzneimitteln | |||
| 1.6 | Pharmakogenetik | |||
| 1.7 | Gen- und Antisensetherapie | |||
| 1.8 | Chronopharmakologie | |||
| 1.9 | Arzneimittelentwicklung und -prüfung | |||
| 1.10 | Arzneimittelsicherheit und Pharmakovigilanz | |||
| 1.11 | Phytopharmaka | |||
| 1.12 | Homöopathika | |||
| 1.13 | Diagnostika und Laborhilfsmittel | |||
| Es sind Kenntnisse über die Herstellung von Fertigarzneimitteln zu vermitteln. Dabei ist der Schwerpunkt auf die unterschiedlichen Darreichungsformen und Anforderungen an die Verpackungen zu richten. Begleitend ist die Bedeutung von Qualitätssicherung und -kontrolle sowie Arzneimittelsicherheit zu verdeutlichen. | 2 | Pharmazie und pharmazeutische Technologie | ||
| 2.1 | Definitionen | |||
| 2.2 | Galenik | |||
| 2.3 | Herstellung von Fertigarzneimitteln | |||
| 2.4 | Qualitätssicherung | |||
| 2.5 | Qualitätskontrolle | |||
| 2.6 | Arzneimittelsicherheit | |||
| Es sollen Kenntnisse über krankhafte Veränderungen an Zellen und Geweben, deren Auslöser und pathophysiologischen Manifestationen vermittelt werden. | 3 | Allgemeine Pathologie | ||
| 3.1 | Gesundheit und Krankheit | |||
| 3.2 | Zell- und Gewerbeaktionen | |||
| 3.3 | Noxen | |||
| 3.4 | Reversible Schäden und Degeneration | |||
| 3.5 | Entzündung | |||
| 3.6 | Tumorpathologie | |||
| 3.7 | Allgemeine Begriffserklärungen zur Pathologie der Systeme | |||
| Hier sind Krankheiten und Krankheitsverläufe mit den dazugehörigen möglichen medikamentösen Therapien, ihren Wirkungen, Interaktionen, unerwünschten Wirkungen und ihre Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu verknüpfen. Dabei stehen die großen Volkskrankheiten im Vordergrund. | 4 | Pharmakoprofile und Pharmakotherapie häufiger Krankheiten | ||
| 4.1 | Nervensystem | |||
| 4.2 | Endokrines System | |||
| 4.3 | Blut- und Gerinnungssystem | |||
| 4.4 | Niere und ableitende Harnwege; Wasser- und Elektrolythaushalt | |||
| 4.5 | Kardiovaskuläres System | |||
| 4.6 | Atmungssystem | |||
| 4.7 | Verdauungssystem | |||
| 4.8 | Stoffwechsel | |||
| 4.9 | Bewegungsapparat | |||
| 4.10 | Haut | |||
| 4.11 | Eingriffe in das Immunsystem | |||
| 4.12 | Klinische Grundlagen von Tumorerkrankungen | |||
| 4.13 | Infektionslehre | |||
| 4.14 | Antiinfektiva | |||
| III. | Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie | 180 Stunden | ||
| Der Pharmareferent soll in die Lage versetzt werden, nationale und europäische rechtliche Rahmenbedingungen beachten zu können, um Patientensicherheit und Produktsicherheit zu gewährleisten. Hierzu gehören auch gesetzlich festgelegte Informationspflichten und Selbstverpflichtungen. | 1 | Arzneimittelrecht | ||
| 1.1 | Zuständige Behörden, relevante Gesetze | |||
| 1.2 | Gesetzliche Begriffsbestimmungen | |||
| 1.3 | Anforderungen an Arzneimittel | |||
| 1.4 | Herstellung | |||
| 1.5 | Zulassung | |||
| 1.6 | Klinische Prüfung | |||
| 1.7 | Abgabe von Arzneimitteln | |||
| 1.8 | Sicherung und Kontrolle | |||
| 1.9 | Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken | |||
| 1.10 | Überwachung der Arzneimittelsicherheit | |||
| 1.11 | Grenzüberschreitender Arzneimittelverkehr | |||
| 1.12 | Pflichten des Pharmaberaters | |||
| 1.13 | Haftung für Arzneimittelschäden | |||
| 2 | Europäisches Arzneimittelrecht | |||
| 2.1 | Bedeutung von EU-Richtlinien, Verordnungen und Leitlinien | |||
| 2.2 | Zulassungsverfahren | |||
| 2.3 | Qualitätssicherungsvorschriften | |||
| 3 | Heilmittelwerbung | |||
| 3.1 | Werbung für Publikum und Fachkreise | |||
| 3.2 | Selbstverpflichtungen | |||
| Es soll ein Überblick über das nationale Gesundheitswesen sowie die Kranken- und Pflegeversicherung vermittelt werden. Weitere Schwerpunkte sind die Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen sowie die evidenzbasierte Medizin. | 4 | Gesundheitsmanagement und -ökonomie | ||
| 4.1 | Aufgaben und Organisation des Gesundheitswesens | |||
| 4.2 | Kranken- und Pflegeversicherung | |||
| 4.3 | Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen | |||
| 4.4 | Evidenzbasierte Medizin | |||
| 4.5 | Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen | |||
| IV. | Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing | 150 Stunden | ||
| Pharmareferenten sollen in die Lage versetzt werden, durch die Umsetzung kommunikations- und gesprächspsychologischer Kenntnisse den Beratungsauftrag gemäß des Arzneimittelgesetzes gegenüber Ärzten, Apothekern und anderen Angehörigen der Heilberufe wahrnehmen zu können. Dabei soll der Pharmareferent über Produkteigenschaften informieren und auf die in den anderen Qualifikationsbereichen erworbenen Kenntnisse zurückgreifen können. Daneben sollen dem Pharmareferenten Präsentations- und Moderationstechniken vermittelt werden, die es ermöglichen, weitere Aufgaben wie zum Beispiel Schulungen, Beratungen und Informationsveranstaltungen durchführen zu können. | 1 | Kommunikation | ||
| 1.1 | Kommunikationspsychologie | |||
| 1.2 | Grundlagen der Gesprächspsychologie | |||
| 1.3 | Beratungsgespräch | |||
| 1.4 | Präsentations- und Moderationstechnik | |||
| 1.5 | Arbeitstechniken und Zeitmanagement | |||
| Es soll die Fähigkeit erworben werden, anhand von Marktdaten, -teilnehmern und -strukturen relevante Märkte beurteilen zu können. | 2 | Pharmamarkt | ||
| 2.1 | Relevanter Markt | |||
| 2.2 | Pharmamarktdaten | |||
| 2.3 | Akteure | |||
| 2.4 | Marktverhalten | |||
| 2.5 | Wettbewerb | |||
| Der Pharmareferent soll die auf dem Pharmamarkt eingesetzten Marketinginstrumente kennen. | 3 | Pharmamarketing | ||
| 3.1 | Projektmanagement | |||
| 3.2 | Grundzüge des Marketing und der Marktforschung | |||
| 3.3 | Marketinginstrumente | |||
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)