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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie – PharmIndMstrFortbV

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(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
in der Situationsaufgabe I,
b)
in der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und
c)
in der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
2

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
3.
die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 oder der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, den Bewertungen für die Situationsaufgaben I und II und der Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
3

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 54 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25