print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie – PharmIndMstrFortbV

arrow_left arrow_right

1Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Absatz 4 abzulegen.
2Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
3§ 8 Absatz 1 gilt entsprechend.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 54 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25