1Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Absatz 4 abzulegen.
2Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
3§ 8 Absatz 1 gilt entsprechend.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)