(1) Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes über
(2) Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung ruht.
(3) Auflagen im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 3 sind insbesondere die Pflicht zur Information der zuständigen Behörde über den Anwendungszeitpunkt und über Anhaltspunkte, die auf eine Gefahr für Mensch, Tier oder Naturhaushalt schließen lassen, sowie der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.