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PflanzTechnAusbStEignV
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Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin – PflanzTechnAusbStEignV
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§ 3 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Geändert durch Art. 6 Abs. 24 G v. 23.5.2017 I 1228
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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