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Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung – PflanzTechnAusbStEignV

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Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.

Geändert durch Art. 6 Abs. 24 G v. 23.5.2017 I 1228
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26