(1) 1Pfandbriefbanken haben die Meldung nach Anlage 2 abzugeben.
2Zusätzlich haben Pfandbriefbanken, die
- 1.
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Hypothekenpfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 3 bis 8,
- 2.
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Öffentliche Pfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 9 bis 14,
- 3.
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Schiffspfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 15 bis 19,
- 4.
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Flugzeugpfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 20 bis 24
abzugeben.