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Verordnung über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen nach dem Barwert und dessen Berechnung bei Pfandbriefbanken – PfandBarwertV

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(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,

1.
das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,
2.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.10.2022 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25