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PfandBarwertV
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Verordnung über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen nach dem Barwert und dessen Berechnung bei Pfandbriefbanken – PfandBarwertV
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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.10.2022 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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