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Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau – PersDienstLAusbV

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(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) 1Die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):


1
2Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3

1.
Personalgewinnung:
1.1
Personalanwerbung,
1.2
Bewerberberatung,
1.3
Personalauswahl,
1.4
Personaleinstellung und Personalvermittlung;
2.
Personaleinsatz:
2.1
Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung,
2.2
Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
2.3
Personalführung und Personalbetreuung,
2.4
Personalsachbearbeitung,
2.5
Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen;
3.
Berufsfelderschließung;
4.
Auftragsakquisition und Auftragsdurchführung, Marketing:
4.1
Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse,
4.2
Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung,
4.3
Angebotskalkulation und Verträge,
4.4
Kontrolle der Vertragserfüllung;
5.
Kommunikation und Kooperation:
5.1
Kommunikation,
5.2
Teamarbeit und Kooperation,
5.3
Konfliktmanagement;
6.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
7.
Berufsbezogene Rechtsanwendungen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
4
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Arbeitsgestaltung:
2.1
Lern- und Arbeitstechniken,
2.2
Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe,
2.3
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4
Datenschutz und Datensicherheit;
3.
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25