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Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts – PEhrlInstZustV

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Das Paul-Ehrlich-Institut ist zusätzlich zu den Zuständigkeiten nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes zuständig für

1.
Arzneimittel, die gentechnologisch hergestellte Blutgerinnungsfaktoren enthalten,
2.
BCG-Bakterien enthaltende Arzneimittel, die zur unspezifischen Stimulierung des Immunsystems bestimmt sind.

Geändert durch Art. 6 V v. 6.7.2022 I 1102
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25