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Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV

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(1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(2) 1Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum Personenkraftverkehr entsprechend.
2Abweichend davon ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 5 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25