| § 1 | Persönliche Zuverlässigkeit |
| § 2 | Finanzielle Leistungsfähigkeit |
| § 3 | Fachliche Eignung |
| § 4 | Fachkundeprüfung |
| § 5 | Prüfungsausschuss |
| § 6 | Gleichwertige Abschlussprüfungen |
| § 7 | Anerkennung leitender Tätigkeit |
| § 8 | Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung |
| § 9 | Überwachung |
| § 10 | Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen |
| § 11 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlagen: 6 | |
–
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2000 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 26/96 (CELEX Nr: 396L0026) +++)
Auf Grund
(1) 1Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.
2Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
(1) 1Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind.
2Sie ist zu verneinen, wenn
(2) 1Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:
2
(3) 1Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:
2
(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.
(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.
(1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(2) 1Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum Personenkraftverkehr entsprechend.
2Abweichend davon ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3.
(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt.
(2) 1Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus Multiple-Choice-Fragen und schriftlichen Fragen mit direkter Antwort sowie aus schriftlichen Übungen/Fallstudien.
2Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden.
3Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr beträgt abweichend von Satz 2 eine Stunde.
(3) 1Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:
2
(4) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf.
2Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) 1Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist.
2Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat.
(6) 1Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
2Diese Bescheinigung ist auf Papier mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer und einer Ausgabenummer zu versehen.
3Die Bescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt.
(7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere von Teil II des Anhangs I dieser Verordnung.
(8) 1Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die maßgebliche Vorschrift für die Anforderungen an die fachliche Eignung.
2Die Absätze 2 bis 5 und 7 gelten mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 entsprechend.
3Die Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung, die Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, erteilt wird, ist auf Papier mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer und einer Ausgabenummer zu versehen.
(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss errichtet.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
2Für jedes Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden.
3Ein Beisitzer soll in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs der jeweiligen Prüfungssparte tätig sein.
(3) 1Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter.
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein.
3Beisitzer und ihre Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes bestellt werden.
4Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt werden.
(4) 1Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen.
2Zuständig ist der Prüfungsausschuss, in dessen Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
3Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig.
4Abweichend von Satz 3 ist beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber arbeitet.
5Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an den Prüfungsausschuss einer anderen Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
(1) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht zuständigen Behörden und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages andere Abschlussprüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind.
2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschlussprüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Verkehrsblatt bekannt.
(2) 1Als Fachkundeprüfung gelten auch die in Anlage 6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.
2Als Fachkundeprüfung gelten auch Abschlussprüfungen, die von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.
(3) 1Die nach § 5 Absatz 4 zuständige Industrie-und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus.
2§ 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) 1Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen nachgewiesen werden, das Straßenpersonenverkehr betreibt.
2Zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen nachzuweisen.
3Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus § 3 ergeben.
4Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 werden beim Verkehr mit Kraftomnibussen Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ein Straßenpersonenverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleitet haben, von der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Prüfung befreit.
2Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den jeweiligen Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus dem Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung ergeben.
(3) 1Die Prüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
2Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig.
3Abweichend von Satz 2 ist beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber arbeitet.
4Der Bewerber hat der Kammer hierzu die zur Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
5Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen.
6Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus.
7§ 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) 1Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt.
2Zu diesem Zweck kann sie die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Auskünfte erneut einholen.
3Im Bereich des Taxen- und Mietwagenverkehrs vergewissern sich die zuständigen Behörden über das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in den Fällen, in denen Zweifel daran angezeigt sind, dass die Voraussetzungen noch vorliegen.
(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.
(3) Sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht gegeben sein, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lassen, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut auf Dauer erfüllt werden kann, kann die zuständige Behörde eine Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen, die die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf.
(4) Verfahren auf Erneuerung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.
(5) 1Beim Verkehr mit Kraftomnibussen gelten die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
2Verfahren auf Erneuerung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ersetzen die Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.
(1) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden, sind von der Genehmigungsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), insbesondere der Artikel 4, 5, 8, 10 bis 16, 19, 50, 51 und 56, anzuerkennen.
(2) 1Wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Anerkennung einer im Inland erworbenen Berufsqualifikation beantragt, so arbeitet die Genehmigungsbehörde mit den zuständigen Behörden des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe.
2Sie teilt diesen Behörden auf deren Ersuchen mit, ob im Inland eine rechtmäßige Niederlassung besteht oder bestanden hat und ob strafrechtliche Verurteilungen oder andere Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften für das Personenkraftverkehrsgewerbe und gemäß Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die ihm bekannt gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens zu begründen.
(1) 1Die §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
2Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft.
(2)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
2BGBl. I 2000, 855;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2
der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Das Unternehmen
........................................................................
........................................................................
verfügt am Stichtag ....................................................
über folgendes Eigenkapital:
I. Kapital .................
II. Kapitalrücklage .................
III. Gewinnrücklagen: .................
1. gesetzliche Rücklage .................
2. Rücklage für eigene Anteile .................
3. satzungsgemäße Rücklagen .................
4. andere Gewinnrücklagen .................
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag .................
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag .................
-------------------------
Eigenkapital .................
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene
Eigenkapital bestätigt. Von der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen habe
ich mich/haben wir uns überzeugt.
............................... .....................................
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des
Wirtschaftsprüfers, vereidigten
Buchprüfers, Steuerberaters,
Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts
für Steuerrecht, einer
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-
oder Berufsausübungsgesellschaft
im Sinne des Steuerberatungsgesetzes
oder eines Kreditinstituts)
2BGBl. I 2000, 856 - 858;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3
der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Das Unternehmen
für das Unternehmen ....................................................
....................................................
Dem Eigenkapital, das nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung
für den Straßenpersonenverkehr nachgewiesen ist, sind folgende Beträge
hinzuzurechnen:
1. Nicht realisierte Reserven im
a) unbeweglichen Anlagevermögen .................
b) beweglichen Anlagenvermögen .................
-----------------------------
Summe .................
2. Darlehen/Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2
Abs. 3 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonen-
verkehr
a) ................. (Person) .................
b) ................. (Person) .................
c) ................. (Person) .................
-----------------------------
Summe .................
............................... .....................................
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des
Wirtschaftsprüfers, vereidigten
Buchprüfers, Steuerberaters,
Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts
für Steuerrecht, einer
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-
oder Berufsausübungsgesellschaft
im Sinne des Steuerberatungsgesetzes
oder eines Kreditinstituts)
3. Unbelastetes Privatvermögen des persönlich haftenden Unternehmers
a) Grundstücke Verkehrswert
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
b) Bankguthaben
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
c) Forderungen
(nicht Gesellschafterdarlehen)
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
d) sonstige Vermögensgegenstände
(bitte bezeichnen)
................. .................
................. .................
................. .................
-----------------------------
Summe .................
............................... .....................................
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des
Wirtschaftsprüfers, vereidigten
Buchprüfers, Steuerberaters,
Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts
für Steuerrecht, einer
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-
oder Berufsausübungsgesellschaft
im Sinne des Steuerberatungsgesetzes
oder eines Kreditinstituts)
4. Zu Gunsten des Unternehmens beliehene Gegenstände des Privatvermögens
der Gesellschafter:
a) Grundstücke Höhe der Beleihung
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
b) Sicherungsübereignungen:
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
c) Sicherungsabtretungen:
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
-----------------------------
Summe .................
Gesamtsumme aus 1. bis 4.: .................
Die oben aufgeführten Beträge wurden dem Unterzeichner sowohl dem Grunde
nach als auch in der Höhe
... nachgewiesen.
... plausibel gemacht. Stichtag ist der ................................
............................... .....................................
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des
Wirtschaftsprüfers, vereidigten
Buchprüfers, Steuerberaters,
Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts
für Steuerrecht, einer
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-
oder Berufsausübungsgesellschaft
im Sinne des Steuerberatungsgesetzes
oder eines Kreditinstituts)
2BGBl. I 2000, 861)
Bundesrepublik Deutschland
--------------------------------- ---------------------------------
I D I I IHK I
--------------------------------- ---------------------------------
------------------------------------------------------------------------
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN
INNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN
TAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR
---------------------------------
I Nr. ... I
---------------------------------
Die Industrie- und Handelskammer ................ bescheinigt Folgendes:
a) Frau/Herr ............., geboren am ............. in ................
hat am ............ den Nachweis der fachlichen Eignung zum Beruf des
Personenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenz-
überschreitenden Verkehr gemäß § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 und 2 oder
§ 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom
15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) erbracht.
b) Die unter Buchstabe a bezeichnete Person erfüllt auf Grund ihrer
fachlichen Eignung die Voraussetzungen zur Berufsausübung eines
Unternehmers des Taxen- und Mietwagenverkehrs.
Ausgestellt in ...................... am ..............................
.................................
(Stempel und Unterschrift der
zuständigen IHK)