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Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr – PBefAusglV

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Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25