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Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr – PBefAusglV

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(1) Die Unternehmer erhalten auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichsbetrags; sie werden je zur Hälfte bis zum 15. Juli und bis zum 15. November geleistet.

(2) und (3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25