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Verordnung über die Abrechnung und Verteilung des Verwaltungsaufwands der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse – PBeaKK-VerwAufwVO

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Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung dieser Verordnung für den nicht realisierten Minderbedarf solange fort, bis eine dem jeweiligen Amt oder Arbeitsvertrag entsprechende anderweitige Verwendung für das überzählige Personal gefunden ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25