Preisangabenverordnung – PAngV

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Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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