Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.
Geändert durch Art. 6 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Änderung durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet