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Preisangabenverordnung – PAngV

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Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Darlehensgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.

Geändert durch Art. 6 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Änderung durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26